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Grundlagen zur Geldanlage – einschließlich der wichtigsten Steuerregeln für ETFs und Entnahmen.
Steuern einfach erklärt
Steuern auf ETFs, Teilfreistellung & Entnahmen
Wer langfristig investiert, sollte nicht nur die Rendite, sondern auch die Besteuerung verstehen. In Deutschland werden bei privaten Kapitalanlagen grundsätzlich Erträge besteuert – bei einem ETF-Verkauf also nicht der gesamte Verkaufserlös, sondern der steuerpflichtige Gewinnanteil.
01 · Abgeltungsteuer
Auf steuerpflichtige Kapitalerträge fallen grundsätzlich 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer an: zusammen 26,375 %, ohne Kirchensteuer. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt derzeit 1.000 € pro Person bzw. 2.000 € bei gemeinsamer Veranlagung.
02 · Teilfreistellung
Bei steuerlich qualifizierten Aktienfonds sind 30 % der Investmenterträge steuerfrei. Bei Mischfonds sind es 15 %. Die Teilfreistellung gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und realisierte Fondsgewinne; sie gilt nicht automatisch für jede Anlage, die „ETF“ heißt.
03 · Entnahmephase
Verkaufst du ETF-Anteile, erhältst du sowohl ursprünglich investiertes Kapital als auch gegebenenfalls Kursgewinne zurück. Der Einstandswert ist nicht erneut zu versteuern. Wie hoch die Steuer tatsächlich ausfällt, hängt unter anderem von den verkauften Anteilen und deren Gewinnen ab.
Junges oder altes Depot: Wie setzt sich das Vermögen zusammen?
Ein junges Depot mit 50.000 € und ein über viele Jahre gewachsenes Depot mit 1.300.000 € zeigen, wie sich der Anteil von Einzahlungen und Wertzuwachs unterscheiden kann.
Junges Depot
50.000 €
40.000 €Einzahlungen · 80 %
10.000 €Wertzuwachs · 20 %
Altes Depot
1.300.000 €
390.000 €Einzahlungen · 30 %
910.000 €Wertzuwachs · 70 %
Das alte Depot besteht zu einem größeren Teil aus Wertzuwachs. Deshalb kann bei einem Verkauf der steuerpflichtige Gewinnanteil höher ausfallen. Entscheidend sind allerdings die Anschaffungskosten der konkret verkauften Anteile – nicht allein das Verhältnis von Einzahlungen und Gewinnen im Gesamtdepot. Bei gleichartigen ETF-Anteilen im selben Depot gilt grundsätzlich das FIFO-Prinzip.
Im nächsten Beispiel betrachten wir ein Depot genau dazwischen.
Beispieldepot: 750.000 € Depotwert
Du hast über viele Jahre insgesamt 375.000 € eingezahlt. Dein Aktien-ETF-Depot ist inzwischen 750.000 € wert; die übrigen 375.000 € sind Wertzuwachs. Ein Gewinnanteil von 50 % ist für ein über viele Jahre aufgebautes Aktien-ETF-Depot eine plausible, vereinfachte Modellannahme: Durch langfristige Wertsteigerungen und den Zinseszinseffekt kann der Gewinnanteil erheblich wachsen. Er ist aber kein allgemeiner Durchschnittswert und hängt von Anlagedauer, Einzahlungen und Marktentwicklung ab. Für die Steuerberechnung unterstellen wir zusätzlich, dass auch die konkret verkauften Anteile zu 50 % aus Gewinnen bestehen. Du verkaufst ETF-Anteile für 10.000 €.
| Schritt | Betrag |
| Depotwert vor Verkauf | 750.000 € |
| Davon eingezahltes Kapital | 375.000 € |
| Davon Wertzuwachs | 375.000 € |
| Auszahlung durch ETF-Verkauf | 10.000 € |
| Angenommener realisierter Gewinn (50 %) | 5.000 € |
| Steuerpflichtiger Gewinn nach 30 % Teilfreistellung | 3.500 € |
| Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (26,375 %) | 923,13 € |
| Nettoauszahlung | 9.076,87 € |
| Verbleibender Depotwert nach Verkauf (ohne Kursänderung) | 740.000 € |
Modellrechnung ohne Kirchensteuer, Sparer-Pauschbetrag, Verlustverrechnung oder Anrechnung bereits versteuerter Vorabpauschalen. Der tatsächliche Gewinnanteil der verkauften Anteile kann trotz 50 % Gewinnanteil am Gesamtdepot anders ausfallen, insbesondere wegen unterschiedlicher Kaufzeitpunkte und FIFO.
Wie wird die Steuer bei FIRE-Entnahmen berücksichtigt?
Im 50-%-Beispiel beträgt die Steuer 26,375 % auf den nach Teilfreistellung steuerpflichtigen Gewinn. Das entspricht rechnerisch 9,23 % der gesamten Entnahme (ohne Freibeträge). Dieser Wert ist keine allgemeingültige Steuerquote, sondern ergibt sich aus den gewählten Annahmen. Bei anderen Gewinnanteilen, Fondstypen oder Freibeträgen fällt die tatsächliche Steuer anders aus. Eine Entnahmerate von 3,5 % bezieht sich in unseren Beispielen auf die Bruttoentnahme; die angegebenen monatlichen Lebenshaltungskosten sind netto.
Weitere Besonderheiten: Auch Ausschüttungen und die Vorabpauschale können steuerpflichtig sein, ohne dass Anteile verkauft werden. Bereits angesetzte Vorabpauschalen mindern den späteren steuerlichen Veräußerungsgewinn. Für die finanzielle Freiheit sind zudem Inflation, Kranken- und Pflegeversicherung sowie das Risiko schwankender Kapitalmarktrenditen separat zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 19 InvStG (Veräußerung), § 20 InvStG (Teilfreistellung) und § 43a EStG (Kapitalertragsteuer). Allgemeine Informationen, keine individuelle Steuerberatung.